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Neu seit 2026

Wie viel Einspeisevergütung bekomme ich in der Schweiz?

Seit dem 1. Januar 2026 legt nicht mehr jedes Werk selbst fest, was Sie für eingespeisten Strom erhalten. Massgebend ist ein schweizweiter Referenzmarktpreis, der sich jedes Quartal ändert. Wie stark, zeigen die ersten beiden publizierten Werte: 10.27 Rappen im ersten Quartal 2026, 3.90 im zweiten. Ausser dort, wo ein Kanton etwas anderes vorschreibt, und genau das trifft auf Basel-Stadt zu.

Kurz beantwortet

Wie viel Einspeisevergütung bekomme ich 2026?

Seit dem 1. Januar 2026 richtet sich die Vergütung nach dem vierteljährlich gemittelten Referenzmarktpreis, den das Bundesamt für Energie rückwirkend berechnet und publiziert. Die ersten beiden Werte liegen vor: 10.27 Rappen je Kilowattstunde für das erste Quartal 2026, 3.90 Rappen für das zweite. Für Anlagen bis 150 Kilowatt gilt eine gesetzliche Mindestvergütung, die greift, sobald der Referenzmarktpreis darunter fällt: 6 Rappen je Kilowattstunde für Anlagen unter 30 Kilowatt, 6.2 Rappen für Anlagen ab 30 Kilowatt ohne Eigenverbrauch und 1.2 bis 6 Rappen für Anlagen ab 30 Kilowatt mit Eigenverbrauch, je nach Leistung. Im zweiten Quartal 2026 lag der Marktpreis damit unter dem Minimum, ein Einfamilienhaus erhielt also 6 statt 3.90 Rappen. Dazu kommt die Vergütung für den Herkunftsnachweis, die Sie aktiv beantragen müssen. Wichtig für unsere Region: In Basel-Stadt schreibt die kantonale Energieverordnung eine feste Vergütung vor, neue Anlagen bis 100 Kilowatt erhalten dort während zwölf Jahren 14 Rappen je Kilowattstunde. Im Baselbiet vergütet Primeo Energie seit 2026 nach dem Referenzmarktpreis, dazu höchstens 2 Rappen für den Herkunftsnachweis.

Kapitel 1

Was sich 2026 geändert hat

Bis Ende 2025 legte jeder Netzbetreiber seinen Rücklieferpreis selbst fest, orientiert an den eigenen vermiedenen Beschaffungskosten. Das führte zu grossen Unterschieden zwischen den Versorgungsgebieten: In der einen Gemeinde gab es zwölf Rappen, in der Nachbargemeinde achtzehn, bei identischer Anlage.

Seit dem 1. Januar 2026 gilt eine schweizweit einheitliche Logik. Grundlage ist das Stromgesetz, das die Stimmbevölkerung im Juni 2024 angenommen hat. Ohne besondere Vereinbarung mit Ihrem Netzbetreiber richtet sich die Vergütung nach dem Referenzmarktpreis, den das Bundesamt für Energie vierteljährlich berechnet. Der Wert entspricht dem nach Einspeiseprofil gewichteten Durchschnitt der Börsenpreise und wird jeweils rückwirkend publiziert.

Für Sie bedeutet das dreierlei. Erstens ändert sich Ihre Vergütung viermal im Jahr statt einmal. Der Wert für das erste Quartal wird im April publiziert, jener für das zweite im Juli, und so weiter. Zweitens erfahren Sie die Höhe rückwirkend, nicht im Voraus. Und drittens gilt diese Regel nur dort, wo weder eine kantonale Vorschrift noch eine Vereinbarung mit Ihrem Werk etwas anderes bestimmt. Genau hier liegt in unserer Region der entscheidende Unterschied, wie das nächste Kapitel zeigt.

Wie stark der neue Massstab schwankt, zeigen die ersten beiden publizierten Werte: 10.266 Rappen je Kilowattstunde im ersten Quartal 2026, 3.90 im zweiten. Ein Faktor von 2.6 innerhalb eines halben Jahres, und das ist kein Ausreisser, sondern das erwartete Muster. Im Winter ist wenig Solarstrom am Markt und der Preis hoch, im Sommer ist viel da und der Preis tief. Da eine Photovoltaikanlage im Sommer am meisten liefert, trifft sie systematisch den tiefen Wert. Der Verband Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen formuliert es deutlich: Die Vergütung reflektiert den Markt und ist kein Förderinstrument. Wer heute eine Anlage plant, sollte den eingespeisten Teil vorsichtig bewerten und den Schwerpunkt auf den Eigenverbrauch legen.

Kapitel 2

Die Mindestvergütung im Detail

Damit tiefe Marktpreise die Wirtschaftlichkeit nicht zerstören, sieht die Energieverordnung für Anlagen bis 150 Kilowatt eine Mindestvergütung vor. Sie greift nur dann, wenn der Referenzmarktpreis darunter liegt, und wird als Prämie auf den Marktpreis draufgelegt.

Tabelle 1: Mindestvergütungen für Photovoltaikanlagen bis 150 kW
AnlageMindestvergütung
Unter 30 kW, mit oder ohne Eigenverbrauch6.00 Rappen je kWh
Ab 30 kW ohne Eigenverbrauch6.20 Rappen je kWh
Ab 30 kW mit Eigenverbrauch1.20 bis 6.00 Rappen, je nach Leistung
Beispiel 60 kW mit Eigenverbrauch3 Rappen je kWh
Über 150 kWkeine Mindestvergütung, reiner Marktpreis

Die dritte Zeile folgt einer Formel: 30 mal 6 geteilt durch die Anlagenleistung. Der Gesetzgeber schützt damit die ersten 30 Kilowatt einer Anlage voll und verdünnt den Schutz danach. Bei 60 Kilowatt sind es noch 3 Rappen, bei 150 Kilowatt noch 1.20 Rappen. Wer gross baut, wird stärker dem Markt ausgesetzt, und das ist so gewollt. Die Beträge orientieren sich laut Bundesrat daran, dass sich eine durchschnittliche Referenzanlage über ihre Lebensdauer amortisieren lässt.

Kapitel 3

Drei Zahlen zur Einordnung

Was eine eingespeiste Kilowattstunde mindestens bringt, was Basel-Stadt kantonal vorschreibt, und was dieselbe Kilowattstunde wert wäre, wenn Sie sie selbst verbrauchen.

3.90 Rp.Referenzmarktpreis Q2 2026

Der zweite publizierte Wert, nach 10.27 Rappen im ersten Quartal. Er lag damit unter dem gesetzlichen Minimum, weshalb ein Einfamilienhaus 6 statt 3.90 Rappen erhielt. Genau dafür gibt es die Mindestvergütung.

14 Rp.Was Basel-Stadt vorschreibt

Kantonal festgelegt für neue Anlagen bis 100 Kilowatt, während zwölf Jahren. Mehr als das Doppelte des nationalen Minimums, und im Voraus bekannt.

37.91 Rp.Was Sie in Basel bezahlen

So viel kostet die Kilowattstunde im Bezug bei IWB. Dieselbe Kilowattstunde selbst verbraucht ist also ein Vielfaches dessen wert, was sie eingespeist bringt.

Diese Spreizung ist die wichtigste Botschaft. Selbst die vergleichsweise grosszügigen 14 Rappen in Basel-Stadt sind deutlich weniger als die 37.91 Rappen, die Sie für eine bezogene Kilowattstunde bezahlen. Wo nur das nationale Minimum greift, ist der Abstand noch grösser. Jede Kilowattstunde, die Sie selbst nutzen statt einzuspeisen, ist damit die rentabelste Massnahme überhaupt, und sie kostet keinen Franken Investition.

Die Vergütung ist ein Marktpreis geworden. Der Eigenverbrauch nicht.

Kapitel 4

Basel-Stadt und Baselland im Vergleich

Hier wird es für unsere Region interessant. Zwei Netzgebiete, die aneinandergrenzen, stehen 2026 in zwei völlig verschiedenen Systemen. Wer in Riehen baut, erhält eine andere Vergütung als jemand wenige Kilometer weiter in Allschwil oder Reinach.

Tabelle 2: Vergütung in der Region, Stand 2026
MerkmalIWB, Basel-StadtPrimeo, Baselland
GrundlageKantonale EnergieverordnungNationaler Referenzmarktpreis
Neue Anlage bis 100 kW14.0 Rp. je kWhMarktpreis, quartalsweise
Wie lange garantiert12 Jahre ab Inbetriebnahmenicht garantiert
Wann bekanntim Vorausnach Quartalsende
Herkunftsnachweisseparat zu klärenhöchstens 2 Rp. je kWh
WahltarifkeinerPrimeo SolarAktiv
Nach Ablauf der FristReferenzmarktpreis mit Minimumunverändert Marktpreis

Der Grund liegt in Anhang 12 der kantonalen Energieverordnung: Basel-Stadt schreibt eine feste Vergütung vor, unabhängig vom Marktpreis. Anlagen bis 100 Kilowatt, die ab Oktober 2017 in Betrieb gingen, erhalten während zwölf Jahren 14 Rappen je Kilowattstunde, grössere Anlagen 11 Rappen. Erst nach Ablauf dieser Frist greift auch in Basel-Stadt der nationale Referenzmarktpreis mit der gesetzlichen Mindestvergütung.

Praktisch heisst das: In Basel-Stadt ist die Vergütung für zwölf Jahre planbar und liegt deutlich über dem nationalen Minimum. Im Baselbiet ist sie es nicht, dafür bietet Primeo Energie mit dem Wahltarif SolarAktiv eine Alternative für alle, die netzdienlich einspeisen, also mittags weniger und im Winter mehr. Wer im Baselbiet baut, sollte diesen Wahltarif ausdrücklich prüfen, statt automatisch in der Standardvergütung zu bleiben.

Kapitel 5

Der Herkunftsnachweis obendrauf

Für jede eingespeiste Kilowattstunde entsteht automatisch ein Herkunftsnachweis. Er belegt, dass dieser Strom aus Ihrer Solaranlage stammt, und lässt sich unabhängig vom Strom selbst verkaufen. Drei Punkte, die dabei regelmässig übersehen werden.

01

Er kommt nicht automatisch aufs Konto

Der Nachweis entsteht automatisch, die Vergütung dafür nicht. Bei den meisten Werken müssen Sie sie ausdrücklich beantragen. Wer das nicht tut, speist ein und erhält nur die Basisvergütung.
02

Die Höhe schwankt und ist begrenzt

2026 zahlen viele Versorger zwischen 1 und 3 Rappen je Kilowattstunde für Standardnachweise. Manche Werke reduzieren die Vergütung, wenn Basisvergütung und Nachweis zusammen eine bestimmte Grenze überschreiten.
03

Sie können ihn auch behalten

Wer den Nachweis nicht verkauft, darf für sich beanspruchen, tatsächlich eigenen Solarstrom zu nutzen. Verkaufen Sie ihn, gehört diese Eigenschaft dem Käufer, und Sie beziehen rechnerisch Graustrom. Für Privathaushalte meist unerheblich, für Firmen mit Nachhaltigkeitsbericht nicht.

Bei einer 8-kWp-Anlage, die rund 5'300 Kilowattstunden im Jahr einspeist, sind 2 Rappen Herkunftsnachweis gut hundert Franken jährlich. Das ist kein grosser Betrag, aber es ist Geld für ein Formular, das Sie einmal ausfüllen. Fragen Sie bei Ihrem Werk aktiv danach.

Kapitel 6

Was Sie tun können

Die Vergütung selbst können Sie nicht beeinflussen. Sieben Hebel gibt es trotzdem, und sie wirken alle in dieselbe Richtung: weniger einspeisen, mehr selbst nutzen.

01

Verbrauch in die Sonnenstunden legen

Waschmaschine, Geschirrspüler, Boiler und das Laden des Autos auf die Mittagszeit schieben. Kostet nichts ausser einer Zeitschaltung und hebt den Eigenverbrauch spürbar.
02

Wärme statt Strom speichern

Ein Energiemanagement, das den Boiler bei Überschuss aufheizt und die Wärmepumpe entsprechend steuert, verschiebt Energie in Form von Wärme. Das ist deutlich günstiger als ein Batteriespeicher, wenn auch nur über Stunden bis Tage.
03

Herkunftsnachweis beantragen

Der einzige Hebel, der die Einspeisung selbst betrifft. Ein bis drei Rappen mehr je eingespeister Kilowattstunde, für einmaligen Aufwand.
04

Zusammenschluss oder lokale Gemeinschaft prüfen

Beim Zusammenschluss zum Eigenverbrauch nutzen mehrere Parteien im selben Gebäude den Strom gemeinsam. Seit 2026 sind zusätzlich lokale Elektrizitätsgemeinschaften möglich, die über mehrere Gebäude im selben Netzgebiet funktionieren.
05

Batteriespeicher rechnen, nicht annehmen

Ein Speicher hebt den Eigenverbrauch deutlich, kostet aber entsprechend. Ob er sich rechnet, hängt an der Differenz zwischen Bezugspreis und Vergütung. Je tiefer die Vergütung, desto besser die Speicherrechnung.
06

Die 70-Prozent-Grenze mitdenken

Seit dem 1. Januar 2026 dürfen neu installierte Anlagen höchstens 70 Prozent ihrer installierten Modulleistung ins Netz einspeisen, bei bestehenden Anlagen ab dem Ersatz des Wechselrichters. Kleinstanlagen unter 0.8 kWp sind ausgenommen. Der Ertragsverlust liegt laut EKZ üblicherweise unter einem Prozent der Jahresproduktion, weil diese Spitze selten und kurz erreicht wird. Wer den Überschuss über ein Energiemanagement selbst nutzt oder speichert, verliert gar nichts. Das ist der sechste Hebel und der einzige, der seit 2026 neu dazugekommen ist.
07

Die nächste Reform im Auge behalten

Das Parlament hat bereits eine weitere Änderung beschlossen: Die Vergütung soll sich künftig nach dem stündlichen Spotmarktpreis zum Zeitpunkt der Einspeisung richten statt nach dem Quartalsmittel, ergänzt um eine Minimalvergütungsprämie am Quartalsende. Das verstärkt den Anreiz, Strom bei tiefen Preisen zu speichern oder direkt zu verbrauchen. Prüfen Sie beim Bau, ob Ihr Wechselrichter und Ihre Steuerung darauf vorbereitet sind.

Der erste Hebel kostet nichts und wirkt sofort, der zweite kostet wenig und wirkt stark. Die übrigen drei brauchen eine Investition oder eine Vereinbarung mit Dritten und gehören einzeln gerechnet. Was in Ihrem Fall zuerst kommt, hängt vor allem davon ab, wann Sie zu Hause sind und ob eine Wärmepumpe im Haus steht.

Kapitel 7

Häufige Fragen zur Einspeisevergütung

Wie viel Einspeisevergütung bekomme ich 2026?

Ohne besondere Vereinbarung mit Ihrem Netzbetreiber den vierteljährlich gemittelten Referenzmarktpreis des Bundesamts für Energie. Für Anlagen bis 30 Kilowatt gilt eine gesetzliche Mindestvergütung von 6 Rappen je Kilowattstunde, die greift, wenn der Marktpreis darunter fällt. Dazu kommt der Herkunftsnachweis mit 1 bis 3 Rappen.

Was ist der Referenzmarktpreis?

Der nach Einspeiseprofil gewichtete Durchschnitt der Schweizer Börsenpreise, berechnet pro Technologie. Das Bundesamt für Energie publiziert ihn jeweils bis zum zehnten Arbeitstag nach Quartalsende, also rückwirkend. Die publizierten Werte verstehen sich ohne Mehrwertsteuer.

Wann greift die Mindestvergütung?

Nur dann, wenn der Referenzmarktpreis unter dem gesetzlichen Minimum liegt. Sie wird als Prämie auf den Marktpreis draufgelegt, sodass Sie in der Summe auf den Mindestbetrag kommen. In sonnenreichen Quartalen mit tiefen Marktpreisen wird genau das erwartet.

Gilt die Mindestvergütung für jede Anlage?

Nur für Anlagen bis 150 Kilowatt. Darüber gibt es keine gesetzliche Untergrenze, dort zählt der reine Marktpreis. Bei Anlagen ab 30 Kilowatt mit Eigenverbrauch sinkt die Mindestvergütung zudem mit zunehmender Leistung, nach der Formel 30 mal 6 geteilt durch die Anlagenleistung.

Wie viel Einspeisevergütung bekomme ich in Basel-Stadt?

In Basel-Stadt gilt eine kantonale Regelung nach Anhang 12 der Energieverordnung. Anlagen bis 100 Kilowatt, die ab Oktober 2017 in Betrieb genommen wurden, erhalten während zwölf Jahren 14 Rappen je Kilowattstunde, grössere Anlagen 11 Rappen. Nach Ablauf dieser Frist gilt auch dort der nationale Referenzmarktpreis mit der gesetzlichen Mindestvergütung.

Und im Baselbiet?

Primeo Energie hat die Rückliefervergütung per 1. Januar 2026 auf die schweizweit einheitliche Höhe umgestellt. Massgebend ist der quartalsweise publizierte Referenzmarktpreis, dazu kommen höchstens 2 Rappen je Kilowattstunde für Herkunftsnachweise. Wer netzdienlich einspeist, kann in den Wahltarif Primeo SolarAktiv wechseln.

Kann mein Werk mehr bezahlen als das Minimum?

Ja. Der Referenzmarktpreis kommt zur Anwendung, wenn weder eine kantonale Vorschrift noch eine Vereinbarung zwischen Netzbetreiber und Produzent etwas anderes vorsieht. Basel-Stadt ist ein Beispiel für den ersten Fall. Ein Blick ins Tarifblatt Ihres Werks lohnt sich deshalb immer.

Warum sinkt die Vergütung gerade dann, wenn ich am meisten produziere?

Weil viele Anlagen gleichzeitig einspeisen und der Börsenpreis in diesen Stunden fällt. Der Referenzmarktpreis bildet genau das ab. Das ist die Kehrseite der Marktorientierung und der Grund, warum Eigenverbrauch heute wichtiger ist als früher.

Was ist der Unterschied zur Einmalvergütung?

Zwei verschiedene Dinge. Die Einmalvergütung ist ein einmaliger Investitionsbeitrag des Bundes, den Sie nach der Inbetriebnahme bei Pronovo beantragen. Die Einspeisevergütung erhalten Sie laufend von Ihrem Netzbetreiber für den Strom, den Sie ins Netz abgeben.

Wie hoch war der Referenzmarktpreis bisher?

Das Bundesamt für Energie hat für Photovoltaik bisher zwei Quartalswerte publiziert: 10.266 Rappen je Kilowattstunde für das erste Quartal 2026 und 3.90 Rappen für das zweite. Der Wert für das dritte Quartal folgt im Oktober. Die Spanne von Faktor 2.6 innerhalb eines halben Jahres ist kein Ausreisser, sondern das erwartete Muster: Im Sommer speisen viele Anlagen gleichzeitig ein und drücken den Börsenpreis. Im zweiten Quartal lag der Wert unter dem gesetzlichen Minimum von 6 Rappen, ein Einfamilienhaus erhielt deshalb die Mindestvergütung.

Was hat die 70-Prozent-Regel mit der Vergütung zu tun?

Sie begrenzt, wie viel Sie überhaupt einspeisen dürfen. Seit dem 1. Januar 2026 dürfen neu installierte Anlagen höchstens 70 Prozent ihrer installierten Modulleistung ins Netz abgeben, bei bestehenden Anlagen gilt das ab dem Ersatz des Wechselrichters. Kleinstanlagen unter 0.8 kWp sind ausgenommen. Der Verlust liegt laut EKZ üblicherweise unter einem Prozent der Jahresproduktion. Eigenverbrauch und Zwischenspeicherung sind nicht betroffen.

Ändert sich die Vergütung bald wieder?

Voraussichtlich ja. Das Parlament hat beschlossen, dass sich die Vergütung künftig nach dem stündlichen Spotmarktpreis zum Zeitpunkt der Einspeisung richten soll statt nach dem Quartalsmittel. Dazu kommt eine Minimalvergütungsprämie, die am Quartalsende ausgeglichen wird, falls der Referenzmarktpreis unter dem Minimum lag. Der Anreiz verschiebt sich damit noch stärker Richtung Speichern und Selbstverbrauchen. Prüfen Sie den aktuellen Stand bei Ihrem Netzbetreiber.

Muss ich etwas beantragen?

Die Basisvergütung läuft automatisch über Ihren Netzbetreiber. Die Vergütung für den Herkunftsnachweis müssen Sie bei den meisten Werken aktiv beantragen, ebenso die Einmalvergütung bei Pronovo. Beides gehört zu den Aufgaben, die ein guter Solarbetrieb für Sie übernimmt.

Wir rechnen mit den Tarifen Ihres Werks

Was Ihre Anlage bringt, hängt daran, in welchem Netzgebiet sie steht. In Basel-Stadt gilt eine feste kantonale Vergütung, im Baselbiet der quartalsweise Marktpreis. Nennen Sie uns Ihre Gemeinde, dann rechnen wir Ihre Anlage mit den tatsächlichen Werten durch, vorsichtig gerechnet.

Ihr Ansprechpartner
Thomas von Arx, Berater Energielösungen bei Soltastic Basel

Thomas von Arx

Berater Energielösungen, Soltastic Basel GmbH

Transparenzhinweis und Quellen

Aktualisiert am 9. September 2026. Wir sind ein Solarbetrieb und verdienen an gebauten Anlagen. Die Angaben zur Neuregelung beruhen auf Artikel 15 des revidierten Energiegesetzes und den zugehörigen Verordnungen in der seit 1. Januar 2026 geltenden Fassung. Die genannten Referenzmarktpreise von 10.266 Rappen für das erste und 3.90 Rappen für das zweite Quartal 2026 stammen vom Bundesamt für Energie und verstehen sich ohne Mehrwertsteuer; der Wert für das dritte Quartal 2026 lag bei Redaktionsschluss noch nicht vor. Die Werte für Basel-Stadt stammen aus der PV-Rückliefertarif-Übersicht von IWB und Anhang 12 der kantonalen Energieverordnung, die Angaben zu Primeo Energie aus deren Mitteilung vom 20. November 2025 und dem Preisblatt 2026. Die netzdienliche Einspeiseregelung stützt sich auf das revidierte Stromversorgungsgesetz und die Branchenempfehlung des VSE; die Umsetzung regelt Ihr Netzbetreiber. Die erwähnte Umstellung auf den stündlichen Spotmarktpreis ist vom Parlament beschlossen, der Stand des Inkrafttretens kann sich seit Redaktionsschluss geändert haben. Verbindlich ist das jeweils aktuelle Tarifblatt Ihres Netzbetreibers.